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Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok

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180.2.4. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.2. (Kennzeichnung oder Dokumente) Die im Zuge der Zollabfertigung (stichprobenweise) durchzuführende Prüfung in Bezug auf die Kennzeichnung bzw. die beizufügenden Dokumente beschränkt sich auf die Kennzeichnung des Produkts (siehe Abschnitt 180.2.2.2) sowie die Gebrauchsanleitung (siehe Abschnitt 180.2.2.3.).