2.5.2. Andere Kennzeichnungen (1) Eine andere Kennzeichnung als die CE-Kennzeichnung von Nichtgemeinschaftswaren kann vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder vor Einlagerung in ein Lager des Typs D nur im Rahmen einer Behandlung in einem anderen Zolllager als der Type D oder im Rahmen einer Umwandlung erfolgen. (2) Bei einer Kennzeichnung von Nichtgemeinschaftswaren in einem Zolllager handelt es sich um eine "Übliche Behandlung" im Sinne von Anhang 72 Nr. 14 ZK-DVO. Die Bewilligung bzw. Zustimmung zur Mitteilung von "Üblichen Behandlungen" kann gemäß Artikel 533 ZK-DVO durch die Überwachungszollstelle erfolgen. (3) Die Bewilligung einer Umwandlung zu einer anderen Kennzeichnung von Nichtgemeinschaftswaren als die CE-Kennzeichnung kann im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (in diesen Fällen gilt die Anmeldung als Antrag und deren Annnahme als Erteilung der Bewilligung): 1. der Umwandlungsvorgang erfolgt ausschließlich in Österreich; 2. als Anmeldung ist nur eine vollständige Anmeldung erlaubt; 3. im Feld 44 oder in einem vom Anmelder erstellten beigefügtem Papier sind bestimmte, zur Umwandlung erforderliche Angaben zu erklären (siehe ZK-1300 Abschnitt 2.5. - Arbeitsrichtlinie Umwandlung). (4) Im Zuge der an die Behandlung im Zolllager oder an die Umwandlung anschließenden Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder der Einlagerung in ein Lager des Typs D ist auch zu kontrollieren, ob die Ware tatsächlich gekennzeichnet worden ist.
