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Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok

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40.2.4. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.2. (Kennzeichnung, Dokumente) (1) Die Vorschriften über die Kennzeichnung sind in der LMKV und ihrem Anhang enthalten. Diese Kennzeichnungsvorschriften haben nichts mit einer CE-Kennzeichnung zu tun. (2) In Anlehnung an die Kommissionsentscheidung 93/583/EWG sind in Bezug auf die Kennzeichnung zurzeit nur die unter Abschnitt 40.2.2. Abs. 1 genannten zwingenden Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln für den Endverbraucher zu kontrollieren. (3) Die Bestimmungen über die Kontrolle von Lebensmitteln im Rahmen der Produktsicherheit treten zusätzlich zu den bereits bestehen Beschränkungen der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200). Bei Verdacht auf Vorliegen von Kennzeichnungsmängeln ist immer nach Abschnitt 1.1.2. dieser Arbeitsrichtlinie vorzugehen.