BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok
110.2.3. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.2. (Kennzeichnung, Dokumente) Die Vorschriften über das Anbringen der CE-Kennzeichnung sind Abschnitt 2.4. der Arbeitsrichtlinie sowie § 10 und Anhang 2 und 3 der PSASV zu entnehmen.