BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok
140.2.3. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.2. (Kennzeichnung, Dokumente) Die Vorschriften über das Anbringen der CE-Kennzeichnung sind Abschnitt 2.4. der Arbeitsrichtlinie sowie § 12 und Anhang IV der EMVV 2006 zu entnehmen.