2.3.1. Kommissionsentscheidung (1) Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 hat die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 9 ein Verzeichnis derjenigen Produkte erstellt, die von diesem Tatbestand besonders betroffen sind. (2) Folgende Produktgruppen fallen darunter: a) Spielzeug (Anhang 3), b) Lebensmittel (Anhang 4), c) Humanarzneimittel (Anhang 5) und d) Tierarzneimittel (Anhang 6). (3) Die näheren Bestimmungen zu diesen Produktgruppen sind in den einzelnen Anhängen enthalten.
