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Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok

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  1.2.3. Kennzeichnung Als Kennzeichnung wird jede Kennzeichnung oder Etikettierung angesehen, die auf einem Erzeugnis gemäß den geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts angebracht werden muss und die Übereinstimmung dieses Erzeugnisses mit den genannten Rechtsvorschriften bescheinigt (Art. 1 Verordnung (EWG) Nr. 339/93).