50.2.3. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.1. (Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit) Im Sinne der Kommissionsentscheidung 93/583/EWG sind bis auf weiteres Arzneimittel nicht auf das Vorhandensein einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit zu überprüfen. Das bedeutet aber nicht, dass wenn diese Gefahr offensichtlich ist, nicht nach den Bestimmungen dieser Arbeitsrichtlinie vorzugehen ist.
