180.2.3. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.1. (Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit) (1) Die stichprobenartige Überprüfung, ob ein Produkt Merkmale aufweist, die geeignet sind, einen erheblichen Verdacht hinsichtlich des Vorhandenseins einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit zu begründen, hat in erster Linie in Bezug auf die in Abschnitt 180.2.1. wiedergegebenen sicherheitstechnischen Anforderungen zu erfolgen.
