BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok
190.2.4. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.2. (Kennzeichnung oder Dokumente) Die DMF-Verordnung schreibt für das In-Verkehr-Bringen von DMF-haltigen Produkten keine besondere Kennzeichnung vor.