20.2.4. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.2. (Kennzeichnung, Dokumente) Die FeuerzeugV schreibt für das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen keine besondere Kennzeichnung vor. Die als Nachweise für das Vorliegen von kindergesicherten Feuerzeugen und von höherwertigen Feuerzeugen allenfalls erforderlichen Dokumente und Unterlagen sind Bestandteil der Prüfung einer möglichen Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit (Abschnitt 20.2.3.).
