120.2.3. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.2. (Kennzeichnung, Dokumente) Die Vorschriften über das Anbringen der CE-Kennzeichnung sind Abschnitt 2.4. der Arbeitsrichtlinie sowie § 4 der Verordnung zur Festlegung von Konformitätsfeststellungsverfahren betreffend Nichtselbsttätige Waagen zu entnehmen.
