160.2.3.
Tatbestand nach Abschnitt 1.1.2. (Kennzeichnung, Dokumente)
Die Vorschriften über die Anbringung des CE-Kennzeichens sind Abschnitt 2.4. der Arbeitsrichtlinie sowie § 11 und Anhang IV der Verordnung über Anforderungen an Sportboote zu entnehmen.