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Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok

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160.2.3. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.2. (Kennzeichnung, Dokumente) Die Vorschriften über die Anbringung des CE-Kennzeichens sind Abschnitt 2.4. der Arbeitsrichtlinie sowie § 11 und Anhang IV der Verordnung über Anforderungen an Sportboote zu entnehmen.