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Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok

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  2.3. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.2. (1) Bei diesem Tatbestand kommt es darauf an, dass ein Dokument fehlt, welches einem Produkt beigefügt sein muss, oder dass eine Kennzeichnung fehlt, die nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Abfertigung zum freien Verkehr beantragt wird, oder des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Produktsicherheit vorgesehen ist. (2) Grundsätzlich wird es sich dabei um die CE-Kennzeichnung handeln. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, kennzeichnungspflichtige Waren über die Stichprobenkontrolle hinaus zu beschauen. Werden solche Waren jedoch beschaut, so sind diese gemäß den Bestimmungen dieser Arbeitsrichtlinie zu überprüfen.