30.2.2. Kommissionsentscheidung 93/583/EWG Da die Richtlinie 88/378/EWG für Spielzeug gilt, das in den Verkehr gebracht werden soll, ist das CE-Kennzeichen gemäß der Kommissionsentscheidung nur erforderlich für Endprodukte, deren Einzelaufmachung (Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung) darauf schließen lässt, dass sie dazu bestimmt sind, ohne weitere Verarbeitung in den Verkehr gebracht zu werden.
