← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

100.2. Verfahren 100.2.1. Umfang der Beschränkungen (1) Die Bestimmungen dieses Anhangs sind bei der Einfuhr und hier nur bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von Gasverbrauchseinrichtungen anzuwenden; hinsichtlich der Definition dieses Begriffes wird auf § 2 der GSV verwiesen. Gemäß § 1 Abs. 2 GSV gibt es Ausnahmen vom Geltungsbereich und gemäß § 2 Abs. 6 GSV vom Inverkehrbringen. Auf diese Ausnahmen sind daher die Beschränkungen anlässlich der Einfuhr nicht anzuwenden. (2) Die Einfuhr von Waren (z.B. im Reiseverkehr oder im Postverkehr) ist von der Anwendung der Beschränkungen im Rahmen der Produktsicherheit ausgenommen, wenn die Waren zum eigenen Ge- bzw. Verbrauch bestimmt sind.