2.4.2. CE-Kennzeichen nach älteren Vorschriften (1) Vor dem Inkrafttreten des unter Abschnitt 2.4.1. angeführten Ratsbeschlusses gab es bereits Vorschriften über die CE-Kennzeichnung. Diese waren allerdings, was das Schriftbild der CE-Kennzeichnung anbelangt, nicht so restriktiv wie die neueren Vorschriften. (2) Das CE-Kennzeichen musste bloß dem nachstehenden Schriftbild entsprechen: (3) Der wesentlichste Unterschied zu dem unter Abschnitt 2.4.1. abgebildeten Zeichen besteht darin, dass keine Anforderungen an die Proportionen gestellt werden. Die Buchstaben "CE" können z. B. näher zusammenstehen usw.
