← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

150.2. Verfahren 150.2.1. Umfang der Beschränkungen (1) Die Bestimmungen dieses Anhangs sind bei der Einfuhr und hier nur bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen, insbesondere von Sicherheitsbauteilen von Aufzügen, anzuwenden. Hinsichtlich der Definition dieses Begriffes wird auf § 1 Abs. 1 und 2 der ASV 2008 verwiesen. (2) Hingewiesen wird auf § 1 Abs. 3 der ASV 2008, in welchem bestimmte Warengruppen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind. (3) Die Einfuhr von Waren (z.B. im Reiseverkehr oder im Postverkehr) ist von der Anwendung der Beschränkungen im Rahmen der Produktsicherheit ferner ausgenommen, wenn die Waren zum eigenen Ge- bzw. Verbrauch bestimmt sind.