160.3. Zuständige Marktüberwachungsbehörde (1) Zuständige Marktüberwachungsbehörde ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Zollbehörde ihren Sitz hat. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind Behörden erster Instanz im Bereich der Vollziehung der das Inverkehrbringen von Maschinen regelnden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und der auf Grund des § 71 GewO 1994 erlassenen Verordnungen. (2) Zur Vollziehung der genannten Regelungen der Gewerbeordnung 1994 ist in zweiter Instanz der Landeshauptmann (Amt der Landesregierung - Gewerbeabteilung), zuständig. (3) Sachlich in Betracht kommende oberste Behörde ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Abteilung I/2 Stubenring 1 1011 Wien Telefax: 01/71 42 718 Verantwortliche Personen: Mag. Dr. jur. Wolfgang LentschTel.: 01/711 00 - 5831 oder 5023E-Mail: [email protected] DI Gerhard EbnerTel.: 01/711 00 - 5938 oder 5080E-Mail: [email protected] (4) Fachlich kompetente Stelle ist die Oberste Schiffahrtsbehörde im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Radetzkystraße 2 1030 Wien Verantwortliche Personen: Dipl. Ing. VorderwinklerTel.: 01/711 62 - 5900 Dipl. Ing. BirkelhuberTel.: 01/711 62 - 6902
