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Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok

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190.2.3. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.1. (Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit) Die Überprüfung, ob ein Produkt Merkmale aufweist, die geeignet sind, einen erheblichen Verdacht hinsichtlich des Vorhandenseins einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit zu begründen, hat in erster Linie in Bezug auf die in Abschnitt 190.2.2. wiedergegebenen Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens (und damit auch Beschränkungen der Einfuhr) zu erfolgen. Wird versucht, DMF-haltige Produkte entgegen diesen Beschränkungen einzuführen, ist jedenfalls vom Vorhandensein einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit auszugehen.