1.3. Datenweitergabe Die Zollbehörden sind - unabhängig den Bestimmungen der Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 339/93) - gemäß § 8 Abs. 4 PSG 2004 verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Anfrage Daten einschließlich personenbezogener Daten über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Produkten zur Verfügung zu stellen.
