70.2.3. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.2. (Kennzeichnung, Dokumente) (1) Die Vorschriften über die Anbringung des CE-Kennzeichens sind Abschnitt 2.4. der Arbeitsrichtlinie sowie § 8 der MSV zu entnehmen. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sowohl Ausnahmen hinsichtlich des Warenkreises als auch Ausnahmen im Rahmen der Abfertigung zum freien Verkehr gibt. (2) Im Hinblick auf die zahlreichen Ausnahmen in den §§ 2 und 3 MSV wäre der Anmelder bei Geltendmachung einer solchen Ausnahme dazu anzuhalten, das Vorliegen derselben nachzuweisen.
