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Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok

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50.2.4. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.2. (Kennzeichnung, Dokumente) (1) Welche Dokumente den Arzneiwaren bei der Abfertigung zum freien Verkehr beigefügt sein müssen, ist den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Arzneiwaren, Blutprodukte und Produkte natürlicher Heilvorkommen (VB-0230) zu entnehmen. (2) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass zurzeit mit den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Arzneiwaren, Blutprodukte und Produkte natürlicher Heilvorkommen (VB-0230) das Auslangen gefunden werden kann.