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Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok

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70.2.2. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.1. (Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit) (1) Im Sinne der MSV sind nur von der Verordnung umfasste "Maschinen" auf das Vorhandensein einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit zu beurteilen. Das bedeutet aber nicht, dass, wenn diese Gefahr offensichtlich ist, nicht auch bei nicht von der MSV umfassten Waren nach den Bestimmungen dieser Arbeitsrichtlinie vorzugehen ist. (2) Die Beurteilung einer ernsten und unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit hat bei der Abfertigung zum freien Verkehr daher in allen Fällen zu erfolgen.