2.5. Nachträgliche Kennzeichnung 2.5.1. CE-Kennzeichnung (1) Grundsätzlich ist es möglich, ein Produkt im Anschluss an eine Einfuhr von einem Bevollmächtigten kennzeichnen zu lassen. Sofern dies im Anschluss an eine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen werden soll, ist bei der Abfertigung die diesbezügliche Vollmacht des Herstellers vorzulegen. (2) Wird diese Vollmacht nicht vorgelegt oder bestehen Bedenken hinsichtlich ihres Inhaltes (z. B. der Übereinstimmung mit den gestellten Waren), so ist gemäß den Bestimmungen dieser Arbeitsrichtlinie die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu verständigen. (3) Das Vorliegen der genannten Vollmacht ist auf der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "2VMT").
