← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

  2.4.1. CE-Kennzeichen gemäß dem Beschluss des Rates 93/465/EWG (1) Durch diesen Ratsbeschluss wurden die Vorschriften über die Anbringung des CE-Kennzeichens vereinheitlicht. (2) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. (3) Kennzeichnungen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten, dürfen grundsätzlich nicht angebracht werden, wobei jede andere Kennzeichnung auf dem Produkt, seiner Verpackung oder einem Etikett grundsätzlich angebracht werden darf, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. (4) Weitere Bestimmungen über das Anbringen und die Beschaffenheit des CE-Kennzeichens sind in den einzelnen Anhängen angeführt. (5) Muster des CE-Kennzeichens