BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2009 · Quelle: Findok
100.2.3. Tatbestand nach Abschnitt 1.1.2. (Kennzeichnung, Dokumente) Die Vorschriften über die Anbringung des CE-Kennzeichens sind Abschnitt 2.4. der Arbeitsrichtlinie sowie § 27 und Anhang 3 und 9 der GSV zu entnehmen.