6.6. Ausnahmen Aufgrund besonderer Ausnahmeregelungen in den die Zollrückvergütung betreffenden Bestimmungen der Ursprungsregeln ist aber die Erstattung oder Nichterhebung folgender Zölle und Abgaben zollgleicher Wirkung möglich: a) Für Vormaterialien, die nicht dem von der jeweiligen Präferenzzone erfassten Warenkreis angehören. b) Für Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der jeweiligen Präferenzzone sind. c) Für drittländische Vormaterialien im Rahmen der bilateralen Abkommen mit Ägypten, Algerien, Jordanien, Marokko und Tunesien, soferne autonomer Ursprung erzielt worden ist. d) Weiters ist die Erstattung von Abgaben, die bei der Einfuhr dem Preisausgleich für agrarische Vormaterialien dienten, oder die Gewährung von Preisausgleichsmaßnahmen für agrarische Rohstoffe im Zuge der Ausfuhr zulässig (Abgaben im Rahmen der "Marktorganisation" der Gemeinschaft).
