8.10. Keine Präferenzbeantragung Wird anlässlich einer Einfuhrabfertigung als Ursprungsland der Ware ein Staat der jeweiligen Präferenzzone erklärt, aber keine Präferenz beantragt, ist, soweit eine Beschau vorgenommen wird, die Ware sorgfältig im Hinblick auf ihren Ursprung zu prüfen. Werden dabei an der Ware Hinweise vorgefunden, die einen Drittlandsursprung vermuten lassen, ist dies in der beim Zollamt verbleibenden Anmeldung festzuhalten. Damit soll eine Beurteilung des Ursprungs der Ware in jenen Fällen erleichtert werden, in denen eine Zollpräferenz erst nachträglich beantragt wird.
