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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen" (UP-3000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.07.2012 · Quelle: Findok

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6.13. Erlöschen der Zollschuld Gemäß Artikel 234 ZK erlischt die nach Artikel 216 ZK entstandene Zollschuld, wenn die zuvor ausgestellten Präferenznachweise für ungültig erklärt werden. Eine solche Ungültigkeitserklärung kann nicht nur bei nachträglicher Feststellung der Nichteinhaltung der sonstigen Voraussetzungen neben dem Zollrückvergütungsverbot erfolgen, sondern auch, wenn die Nichtgewährung bzw. die Nichtinanspruchnahme der Zollpräferenzen oder die Nichtausnutzung des Präferenznachweises (dh. weder zu Kumulierungszwecken oder zur Neuausstellung eines Präferenznachweises) im Bestimmungsland der Waren vom Ausführer nachgewiesen wird.