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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen" (UP-3000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.07.2012 · Quelle: Findok

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7.6. Privateinfuhren ohne Präferenznachweis Ohne Vorlage eines förmlichen Präferenznachweises sind die Präferenzzölle anzuwenden bei Einfuhren durch Reisende (einschließlich Grenzbewohner im kleinen Grenzverkehr), wenn der Reisende die Waren im Zeitpunkt der Einreise mitbringt, Einfuhren als Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen sofern die Einfuhr nicht aus geschäftlichen Gründen erfolgt und der Wert der als Ursprungserzeugnisse eingeführten Waren einen bestimmten Gesamtbetrag (siehe Abschnitt 7.8.) nicht überschreiten. Als Einfuhren, die nicht aus geschäftlichen Gründen erfolgen, gelten solche, die nur gelegentlich vorgenommen werden, bei denen weder die Menge noch die Beschaffenheit der Ware vermuten lässt, dass sie für den Handel bestimmt ist, und die ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder des Empfängers oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind. 7.6.1. Verfahren Voraussetzung für diese Formalerleichterung ist, dass bei der zollamtlichen Abfertigung - je nach der Art des Zollverfahrens schriftlich oder mündlich - erklärt wird, dass die betreffenden Waren den für die Anwendung der Präferenzzölle erforderlichen Voraussetzungen entsprechen und das Zollamt an der Richtigkeit dieser Erklärung keinen Zweifel hat. 7.6.2. Versandhäuser Bei der Ausnahmeregelung für Kleinsendungen ist jedenfalls zu beachten, dass es sich um Sendungen zwischen Privatpersonen handeln muss. So sind beispielsweise Sendungen von Versandhäusern selbst dann als Einfuhren aus geschäftlichen Gründen anzusehen, wenn sie unentgeltlich erfolgen.