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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen" (UP-3000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.07.2012 · Quelle: Findok

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7.2. Nähere Erläuterungen 1) Zur Vermeidung von Wiederholungen in den Besonderen Bestimmungen werden in den nachfolgenden Punkten dieses Abschnittes, abgesehen von den für alle Präferenznachweise geltenden Regelungen, noch der gemäß den meisten Ursprungsregeln vorgesehene Nachweis, nämlich die zollamtlich bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und die als "Auslaufmodelle" anzusehenden Nachweise, das Formblatt EUR.2 und die von einem ermächtigten Ausführer bestätigte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, behandelt. 2) Auf die Ursprungserklärung (Rechnung oder sonstiges Handelsdokument) wird nur allgemein im Zusammenhang mit dem nachstehende Abschnitt 7.3. und der Beantragung/Erteilung der Bewilligung (siehe Abschnitt 10) eingegangen. Die Texte der Erklärung in den Sprachfassungen der jeweiligen Zollpräferenzmaßnahmen werden in den Besonderen Bestimmungen wiedergegeben. 3) Bezüglich der Ursprungserklärung auf Rechnung EUR-MED gilt zusätzlich das in den besonderen Bestimmung UP-3250 gesagte sinngemäß. In der Erklärung muss noch folgender Zusatz aufscheinen cumulation applied with.......(Name des Landes/der Länder) no cumulation applied (3) Fußnote (3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen. 4) Nähere Erläuterungen und die Formularvordrucke zum Formblatt A, zur Ausfuhrbescheinigung EXP und zum A.TR. sind ebenfalls in den Besonderen Bestimmungen (UP-3500 Abschnitt 7., UP-3700 Abschnitt 7. und UP-4100 Abschnitt 7.) zu finden.