6.9. Erstattung Bei Inanspruchnahme einer Erstattung oder Zollrückvergütung dürfen ebenfalls keine Präferenznachweise ausgestellt werden. Wird eine Erstattung für eingeführte drittländische Vormaterialien nachträglich in Anspruch genommen, bewirkt das die Ungültigkeit eines bereits ausgestellten Präferenznachweises, weil wie bei den oben unter Abschnitt 6.8. genannten Verfahren mangels entsprechender Bestimmung des Zollkodex kein Rechtstitel zur Entstehung und damit Einhebung der Abgaben gegeben ist.
