6.4. Betroffene Zollverfahren Der Zollkodex kennt folgende Einrichtungen, die ausdrücklich oder in ihrer Wirkung eine Zollrückvergütung, wie sie im Abschnitt 6.2. definiert wurde, ermöglichen: a) aktive Veredelung (auch in Verbindung mit einer Zollrückvergütung); b) Umwandlungen; c) Be- oder Verarbeitungen in einer Freizone/Freilager oder einem Zolllager; d) in Einzelfällen auch Erstattungen gemäß Artikel 238 des Zollkodex. Äußere Umschließungen, auch wenn sie im Rahmen einer der vorgenannten Einrichtungen verwendet worden sind, unterliegen nicht dem Verbot der Zollrückvergütung.
