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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen" (UP-3000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.07.2012 · Quelle: Findok

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6.4. Betroffene Zollverfahren Der Zollkodex kennt folgende Einrichtungen, die ausdrücklich oder in ihrer Wirkung eine Zollrückvergütung, wie sie im Abschnitt 6.2. definiert wurde, ermöglichen: a) aktive Veredelung (auch in Verbindung mit einer Zollrückvergütung); b) Umwandlungen; c) Be- oder Verarbeitungen in einer Freizone/Freilager oder einem Zolllager; d) in Einzelfällen auch Erstattungen gemäß Artikel 238 des Zollkodex. Äußere Umschließungen, auch wenn sie im Rahmen einer der vorgenannten Einrichtungen verwendet worden sind, unterliegen nicht dem Verbot der Zollrückvergütung.