9.6. Andere Präferenznachweise Die Ausführungen in Abschnitt 9.5. betreffend die Voraussetzungen für die Ausstellung einer zollamtlich bestätigten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gelten, abgesehen von jenen Tätigkeiten, die nur seitens der Zollämter durchzuführen sind, sinngemäß auch für den Ausführer, wenn er Präferenznachweise ausstellt, bei denen eine Mitwirkung der Zollämter nicht vorgesehen ist.
