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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen" (UP-3000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.07.2012 · Quelle: Findok

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5.5. Ausnahmen Die unter den vorhergehenden Abschnitten 5.1. bis 5.4. genannten Einschränkungen müssen nicht berücksichtigt werden, wenn es sich beim Durchfuhr- oder Handelsland, um eines der Partnerländer der jeweiligen Präferenzzone handelt (Anm.: diese Partnerländer sind immer ident mit jenen Ländern, für welche auch die Kumulierungsmöglichkeit nach den Herstellungsvoraussetzungen besteht). In einem solchen Fall wäre bei Neuaufgabe der Warensendung und/oder deren Überführung in den freien Verkehr und/oder der Aufteilung der Warensendung im Durchfuhr/Handelsland ein neuer Präferenznachweis auf der Grundlage des ursprünglichen Präferenznachweises auszustellen. Welche Länder jeweils als Partnerländer einer gemeinsamen Präferenzzone gelten, ist den Besonderen Bestimmungen zu entnehmen