5.2. Kraftfahrzeuge Im Falle der Einfuhr eines Fahrzeuges ist das Erfordernis der direkten Beförderung auch dann als erfüllt anzusehen, wenn es in der jeweiligen Präferenzzone dem Abnehmer unmittelbar übergeben, aber vor seiner Einbringung nach Österreich noch in Drittländern zu Reisezwecken verwendet wurde.
