6.8. Umwandlung, Zolllager, Freizonen/Freilager Bei Ausfuhren aus Umwandlungen, Zolllagern und Freizonen/Freilagern nach dortiger Be- oder Verarbeitung der betreffenden Ware dürfen keine Präferenznachweise ausgestellt werden. Die "Sanierung" eines bereits ausgestellten Präferenznachweises durch Entstehung der Zollschuld kraft Gesetzes wie bei der aktiven Veredelung ist mangels entsprechender Bestimmung im Zollkodex derzeit nicht möglich.
