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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen" (UP-3000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.07.2012 · Quelle: Findok

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6.12. Nachträgliche Prüfung Wird im Zuge einer nachträglichen Prüfung festgestellt, dass eine Ware wohl die Ursprungsvoraussetzungen erfüllt, aber die Zollschuld nicht entrichtet wurde, die mit der Ausstellung eines Präferenznachweises gemäß Artikel 216 Zollkodex entstanden ist, so ist der entsprechende Zoll nachträglich einzuheben. Damit ist auch der Präferenznachweis nachträglich richtiggestellt. Es sind jedoch finanzstrafrechtliche Ermittlungen einzuleiten. Für alle anderen Verfahren als der aktiven Veredelung, in denen eine nach den Ursprungsregeln unzulässige Zollrückvergütung erfolgte, ist - wie zuvor unter Abschnitt 6.9. und Abschnitt 6.10. bereits hingewiesen wurde - eine solche nachträgliche Richtigstellung mangels entsprechender Rechtsgrundlage für das Entstehen der Zollschuld nicht möglich.