6.1. Grundsätzliches / Drawback nach Ländern Die Ursprungsregeln einiger Zollpräferenzmaßnahmen sehen als zusätzliche Bedingung zur Einhaltung der Herstellungsvoraussetzungen vor, dass für die bei der Herstellung verwendeten Drittlandsmaterialien keine "Zollrückvergütungen" gewährt worden sind ("No Drawback Rule"). Ägypten zu beachten (Ausnahme: Ursprung wurde nicht durch Kumulierung erzielt)1) Albanien zu beachten Algerien zu beachten (Ausnahme: Ursprung wurde nicht durch Kumulierung erzielt)1) Andorra (Waren der Kapitel 1-24) zu beachten APS nicht zu beachten Bosnien-Herzegovina zu beachten Ceuta Melilla zu beachten Chile zu beachten EWR zu beachten Faröer Inseln zu beachten FYROM zu beachten Israel zu beachten Jordanien zu beachten (Ausnahme: Ursprung wurde nicht durch Kumulierung erzielt)1) Kosovo nicht zu beachten Kroatien zu beachten Libanon nicht zu beachten (bis 28.2.2009) MAR nicht zu beachten Marokko zu beachten (Ausnahme: Ursprung wurde nicht durch Kumulierung erzielt)1) Mexiko zu beachten Moldawien nicht zu beachten Montenegro zu beachten Palästina (PLO) nicht zu beachten (bis Ende 2005) Serbien nicht zu beachten Südafrika Republik nicht zu beachten Syrien nicht zu beachten Tunesien zu beachten (Ausnahme: Ursprung wurde nicht durch Kumulierung erzielt) 1) Türkei (Agrarwaren) zu beachten Türkei (EGKS Waren) zu beachten ÜLG nicht zu beachten 1) Achtung: Wenn Ursprung unter Anwendung der PanEuroMed Kumulierung erzielt wird und ein Präferenznachweis EUR-MED ausgestellt werden soll, ist das Drawback-Verbot immer zu beachten.
