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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen" (UP-3000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.07.2012 · Quelle: Findok

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9.1. Befassung der Zollämter, Zuständigkeit Bei Ausfuhrabfertigungen beschränkt sich die Tätigkeit der Zollämter im Zusammenhang mit den Zollpräferenzmaßnahmen auf die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen oder "Ersatzpräferenzzeugnisse" der Form A (siehe in den Besonderen Bestimmungen für das APS = UP-3500 Abschnitt 8.6.1.2 . aber auch Abschnitt 8.6.1 . in den gemeinsamen Bestimmungen.) Die genannten Präferenznachweise können bei allen Zollämtern (am Amtsplatz oder außerhalb) im Zuge der Ausfuhr zollamtlich bestätigt werden. Bei Ausfuhren im e-zoll Verfahren bestehen die Möglichkeiten die Bestätigung auch unterwegs (zB bei einem verkehrsgünstig liegendem Zollamt) und gegebenenfalls nach dem Datum der Ausfuhrzollanmeldung durchführen zu lassen, sofern die Präferenznachweise ordnungsgemäß in den Ausfuhranmeldungen zitiert wurden und die zur Ausfuhr überlassenen Waren der Ausgangszollstelle noch nicht gestellt wurden. Allerdings ist in allen Fällen dafür zu sorgen, dass die Anträge für die Präferenznachweise bei dem für die Ausfuhr zuständigen Zollamt vorliegen bzw. dorthin übermittelt werden. 9.1.1. Gebührenbefreiung Präferenznachweise und Anträge auf deren Ausstellung sind gemäß § 48 Abs. 3 ZR-DG von den Stempelgebühren befreit.