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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen" (UP-3000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.07.2012 · Quelle: Findok

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12.3. Antragsteller Jede Person, die bei den Zollbehörden aus zulässigen Beweggründen eine Ursprungsauskunft begehrt, kann einen entsprechenden Antrag stellen. Auch ein Exporteur in einem Drittstaat kann in einem Mitgliedsstaat der Gemeinschaft eine VUA beantragen. Die Person, der die Auskunft erteilt wird, nennt man Berechtigter. In weitere Folge darf die VUA nur vom Berechtigten verwendet werden.