6.11. Vermerk in den Bewilligungen Auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Verbotes der Zollrückvergütung, insbesondere auch zur Abgabe der Erklärung gemäß Abschnitt 6.7.3., im Falle der Ausstellung eines Präferenznachweises bzw. auf das Verbot der Ausstellung eines Präferenznachweises ist in der Bewilligung für die unter Abschnitt 6.4. genannten Verfahren hinzuweisen.
