6.10. Nicht zollamtlich bestätigte Präferenznachweise Bei Verwendung eines nicht zollamtlich bestätigten Präferenznachweises hat nur der Ausführer Sorge zu tragen, dass im Falle einer aktiven Veredelung die mit der Ausstellung des Präferenznachweises gemäß Artikel 216 des Zollkodex entstandene Zollschuld entrichtet wird. Wurden die Waren im Rahmen eines der anderen unter Abschnitt 6.4. genannten Verfahren hergestellt, so darf er einen Präferenznachweis nur dann ausstellen, wenn die Ausfuhr nicht aus diesen Verfahren erfolgt, sondern zuvor eine Abfertigung zum freien Verkehr vorgenommen wird.
