5.3. Ausnahmeregelung für Messen und Ausstellungen Eine Ausnahme von der Regel der direkten Beförderung besteht für Ursprungserzeugnisse, die zu einer Ausstellung oder Messe in ein Drittland versandt worden sind und anschließend wieder in die jeweilige Präferenzzone eingeführt werden. Auf diese Waren sind bei der Einfuhr die Präferenzzölle anzuwenden, wenn dem Zollamt nachgewiesen wird, dass ein Exporteur diese Waren aus einem Staat der jeweiligen Präferenzzone zu einer Ausstellung in einem Drittland versandt und dort ausgestellt hat; dieser Exporteur die Waren einem Empfänger in der jeweiligen Präferenzzone verkauft oder überlassen hat; die Waren während der Ausstellung oder unmittelbar danach in demselben Zustand in diese Präferenzzone zurückgebracht werden, in dem sie zur Ausstellung ausgeführt worden sind; die Waren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie zur Ausstellung ausgeführt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. 5.3.1. Vorlage des Präferenznachweises Für solche Waren ist dem Zollamt ein nach den jeweiligen Ursprungsregeln vorgesehener Präferenznachweis unter den üblichen Bedingungen vorzulegen, in der die Bezeichnung und die Anschrift der Messe oder Ausstellung angegeben sein muss. Die Vorlage dieses Präferenznachweises ist - sofern ansonst keine Bedenken bestehen - auch als ausreichender Beweis für die Einhaltung der oben geforderten Bedingungen anzusehen. Falls erforderlich kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Unverändertheit der Waren und die Umstände, unter denen sie ausgestellt worden sind, verlangt werden. 5.3.2. Geltungsbereich Diese Ausnahmeregelung gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ausstellungen privater Natur, die in Läden oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren veranstaltet werden.
