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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen" (UP-3000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.07.2012 · Quelle: Findok

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8.1. Präferenzzollsätze Die bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen im Rahmen der Zollpräferenzmaßnahmen vorgesehenen Zollsätze sind immer anzuwenden, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Diese gelten grundsätzlich dann als erfüllt, wenn zur Abfertigung ein gültiger Präferenznachweis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln vorgelegt wird und dem Erfordernis der direkten Beförderung entsprochen ist. Über die Vorgangsweise bei Zweifel an der Richtigkeit eines Nachweises siehe Abschnitt 8.8. 8.1.1. Waren mit Ursprung Gemeinschaft 1) Unabhängig von der Vorlage eines Präferenznachweises sind Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft, die unverändert oder nach bloßer Durchführung einer Minimalbehandlung aus einem anderen Land der jeweiligen gemeinsamen Präferenzzone in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden, von der Anwendung der Präferenzzölle ausgeschlossen. In diesem Fall kann der Präferenznachweis nur zum Schluss der Nachweiskette für die Einhaltung der Ursprungsregeln bei späterer Weiterverwendung der betroffenen Waren in der Gemeinschaft (Einsatz als Vormaterial im Zuge der Kumulierung oder unveränderte Wiederausfuhr in ein anderes Land der jeweiligen gemeinsamen Präferenzzone) dienen. 2) Dieser Ausschluss von der Anwendung der Zollpräferenzen in der Gemeinschaft gilt jedoch nicht für alle Zollpräferenzmaßnahmen. Siehe dazu die Besonderen Bestimmungen. 3) Unbenommen bleiben daneben die Möglichkeiten einer Abgabenbefreiung nach dem Zollkodex, insbesondere im Rahmen der Rückwarenregelung (Artikel 185 bis 187 des ZK i.V. m. Teil III der ZK-DVO).