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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen" (UP-3000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.07.2012 · Quelle: Findok

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9.8. Lieferantenerklärungen(LE) bei EWR, Maghrebstaaten, AKP, ÜLG, Türkei/Zollunion In den Zollpräferenzmaßnahmen betreffend EWR, Maghrebstaaten, AKP und ÜLG ist eine umfassende Kumulierungsmöglichkeit und damit ebenfalls die Ausstellung von Lieferantenerklärungen zur Weitergabe der Informationen über im Ausland bereits gesetzte und für die Einhaltung der Ursprungsregeln relevante Herstellungsvorgänge vorgesehen Es handelt sich dabei aber zunächst nur um eine Informationsweitergabe im Rahmen des Handels, mit der keine Zollpräferenz erwirkt werden kann. Die Lieferantenerklärungen dienen also einem Ausführer, der bei der Ausfuhr einen Präferenznachweis ausstellen möchte, als "Vornachweis" für das Zustandekommen der Ursprungseigenschaft seiner Ware. Näheres ist den Besonderen Bestimmungen, EWR = UP-3110 Abschnitt 9.8 , Maghrebstaaten = UP-3410 Abschnitt 9.8 . und UP-3411 Abschnitt 9.8 . , AKP = UP-3600 Abschnitt 9.8 ., ÜLG = UP-3700 Abschnitt 9.8 . und Türkei = UP-4100 Abschnitt 9.8 . zu entnehmen. Hinweis bezüglich PanEuroMed: Lieferantenerklärungen, die als Grundlage für die Ausstellung eines Präferenznachweises EUR-MED herangezogen werden, müssen zusätzlich nachstehende Erklärung enthalten. Ohne diese Erklärung sind sie für die Ausstellung von Präferenznachweisen EUR-MED nicht geeignet. "Ich erkläre, dass: O - Kumulierung angewendet wurde mit ...... (Name des Landes/der Länder) O- -Keine Kumulierung angewendet wurde. "I declare that: O - Cumulation applied with ...... (name of the country/countries) O - No cumulation applied".