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Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Bestimmungen" (UP-3000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.07.2012 · Quelle: Findok

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12.7. Zuständigkeit Der Antrag ist bei den Zollbehörden des Mitgliedsstaates zu stellen, bei denen die betreffende Auskunft verwenden werden soll. Der Antrag kann aber auch bei der Zollbehörde des Mitgliedsstaates gestellt werden, wo der Antragsteller ansässig ist. Die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten wurden von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EG Nr. C 274 vom 9. November 2004 veröffentlicht. In Österreich erfolgen die Auskünfte zentral vom Bundesministerium für Finanzen (BMF), Abteilung IV/7.