12.10. Zurücknahme/Ungültigkeit (1) Zurückgenommen können VUA von der ausstellenden Behörde werden, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers beruhen. (2) Ungültig werden VUA zB wenn sie auf Grund eines neuen Rechts (Verordnung, Abkommen) rechtlich nicht mehr entsprechen wenn sie nicht mehr vereinbar sind mit einem Urteil des EUGH oder mit Ursprungsregeln der WTO wenn ein Widerruf oder eine Änderung im Sinne des Art. 9 Zollkodex erfolgt (dh. Voraussetzungen für den Erlass einer VUA waren bzw. sind nicht mehr erfüllt).
