2. Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Zollpräferenzmaßnahmen und/oder deren Ursprungsregeln nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss von den jeweiligen Zollpräferenzmaßnahmen und/oder deren Ursprungsregeln ("Kumulierungsaspekt") erfasst sein (Abschnitt 3 und Abschnitt 4); 2) die Ware muss ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln sein (Abschnitt 4); 3) die Ware muss zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Bestimmungsstaat bzw. Ausfuhrstaat der jeweiligen Präferenzzone direkt befördert worden sein (Abschnitt 5); 4) das Verbot der Zollrückvergütung muss für einige Zollpräferenzmaßnahmen eingehalten worden sein (Abschnitt 6); 5) die Erfüllung der unter 2) und 4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7). Siehe auch die Besonderen Bestimmungen
